OVG Nds 10.09.14 - 8 ME 87/14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2650.pdf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für Wohnsitzauflage ist rechtswidrig, die Klage gegen zur Aufenthaltserlaubnis oder Duldung erteilte Wohnsitzauflagen nach § 12 oder 61 AufenthG hataufschiebende Wirkung, Art 19. Allein das Interesse an einer gleichmäßigen fiskalischen Belastung einzelner Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen vermag die sofortige Vollziehung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht zu rechtfertigen.
Literatur und Materialien:
UNHCR-Stellungnahme zur Praxis aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen für Flüchtlinge, UNHCR Berlin, März 2000, NVwZ-Beilage I 2001, 77; IBIS e.V. C1529, Der UNHCR hält Wohnsitzauflagen für GFK-Flüchtlinge u.a. wegen Verstoßes gegen Art. 2 des 4. ZP4/EMRK generell für rechtswidrig. Volltext unter www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0300.pdf, aktualisierte Fassung Juli 2007 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0707.pdf