SG Hildesheim S 43 AS 420/10 ER B.v. 22.03.10www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2632.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Die örtliche Zuständigkeit nach SGB II knüpft gemäß § 36 SGB II allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten an (Aufenthaltsprinzip), ohne dass es auf den ordnungsrechtlichen Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage ankommt.
LSG Nds-Bremen L 13 AS 51/13 B ER 13.03.13www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2633.pdf Kein ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes bei Verstoß gegen bestandskräftige Wohnsitzauflage. Der tatsächliche Aufenthalt kann erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 SGB 1 werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben darf.