VG Düsseldorf 7 L 1089/07, B.v. 06.09.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2096.pdf Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge sind wg. Verstoßes gegen Art 26 GFK rechtswidrig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Auflage wird wiederhergestellt.
VG Gelsenkirchen 9 L 708/07, B.v. 15.08.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2095.pdf Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge sind wg. Verstoßes gegen Art 1 EFA, Art 1 und 2 ZP zum EFA rechtswidrig, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Auflagen, denen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wird wiederhergestellt.
VG Lüneburg 5 A 93/06, U.v. 18.04.07, InfAuslR 2007, 471 Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage für den Landkreis für eine alleinstehende Mutter mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG, die Verfolgung und Tötung durch ihre Familien befürchten muss.
VG Frankfurt/M 1 E 3637/07, U.v. 23.01.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/12889.pdf
Die Rechtswidrigkeit einer Wohnsitzauflage in einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des EFA kommt zwar auch in Betracht, wenn der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK besitzt, auch wenn er nicht nach dem AsyVfG als Flüchtling anerkannt worden ist. Hier wurde wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Herkunftsland ein Abschiebehindernis nach § 53Abs. 6 AufenthG anerkannt, was jedoch dafür spricht, dass die Antragsteller keine Flüchtlinge sind.
Eine Wohnsitzauflage kann rechtswidrig sein, wenn der Ausländer pflegebedürftig ist und zum Zwecke der Pflege mit seinem an einem anderen Ort lebenden erwachsenen Kind eine Beistandsgemeinschaft bilden will. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob auch der Zuzug des Kindes zu dem pflegebedürftigen Ausländer zumutbar ist.
Die pflegebedüftigen Kläger hatten darauf hingewiesen, dass sie in A. durch ihre dort lebenden berufstätigen Töchter gepflegt werden könnten, wodurch in erheblichem Umfang Pflegekosten gespart würden, so dass dort auch vom Sozialamt geringere Kosten zu tragen seien als an ihrem gegenwärtigen Wohnort. Das VG lehnte den Antrag aber ab mit dem Hinweis, dass nicht deutlich gemacht sei, in welchem Umfang die Töchter die Pflege und die Unterkunft sicherstellen und insoweit die Sozialhilfe entlasten könnten, und dass die Töchter sich ja auch eine neue Arbeit am Wohnort der Eltern suchen könnten. Die Wohnsitzauflage sei zur gleichmäßigen Verteilung der Sozialhilfelasten legitim, da diese anders als die Leistungen nach SGB II von den Kommunen und nicht vom Bund getragen werden. Dass die Eltern in der Nähe ihrer Töchter leben wollten sei zwar legitim und auch im Sinne des Art 6 GG gerechtfertigt, aber nicht ausreichend.
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