UNHCR Berlin, Stellungnahme zur Praxis aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen für Flüchtlinge, August 2007 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0707.pdf
Wohnsitzauflagen für anerkannte und subsidär geschützte Flüchtlinge sind nach Auffassung des UNHCR wegen Verstoßes gegen die in Art. 26 GFK, in Art. 32 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG v. 29.04.04, www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung > Europ. Asyl- und Migrationsrecht) sowie in Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK (zu finden über http://conventions.coe.int/) und Art. 12 Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) garantierten Freizügigkeitsrechte rechtswidrig.
Die UNHCR-Stellungnahme konstatiert darüber hinaus, dass durch die Wohnsitzauflagen auch der sich aus Art. 23 GFK, Art. 28 Qualifikationsrichtlinie, Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) i.V.m. Art 2 des Zusatzprotokolls zum EFA (zu finden über http://conventions.coe.int/) sowie Art 14 EMRK i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK ebenfalls ergebende Anspruch von Flüchtlingen auf sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Inländern unterlaufen wird (vgl. dazu BVerwG 5 C 29.98 v. 18.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1558.pdf)
Während die genannten Bestimmungen der GFK des EFA nur für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge gelten, ist die Qualifikationsrichtlinie insoweit auch für subsidär geschützte Flüchtlinge anwendbar (§ 25 III AufenthG). Art 14 EMRK i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK ist darüber hinaus für alle Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt maßgeblich.
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