BVerfG 1 BvR 1266/00 v. 17.03.04www.bverfg.de Zu § 3a Wohnortzuweisungsgesetz - Verteilung und Wohnsitzauflagen für Sozialhilfe beanspruchende Spätaussiedler. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl nach Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.
Anmerkung: ausführlich siehe bei § 120 Abs. 5 BSHG. Die Entscheidung betrifft Deutsche, für die - anders als für Ausländer - Art. 11 GG das Grundrecht auf Freizügigkeit garantiert. Dennoch sind Schlussfolgerungen für die Freizügigkeit von Ausländern möglich. Interessant ist auch einen Anmerkung über formale Fehler beim beantragten Rechtschutz, die den (anwaltlich vertretenen!) Antragstellern mangels Kenntnis des deutschen Rechtssystems nicht anzulasten seien.
VG Frankfurt/M. 1 E 1962/03 (V), Gerichtsbescheid v. 22.09.04, Asylmagazin 3/2005, 37, IBIS M5755,www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5755.pdf