OVG Brandenburg 4 A 338/02.Z, B.v. 17.12.02, InfAuslR 2003, 398 Der Streit um eine von der Ausländerbehörde gegen einen bestandskräftig anerkannten Konventionsflüchtling verhängte Wohnsitzauflage ist asylverfahrensrechtlicher Natur.
Anmerkung: Es handelt sich um eine Minderheitenmeinung, die gesamte übrige Rspr. ordnet den Rechtsstreit und die Rechtsfrage (§§ 12 bzw. 14 AuslG) dem AuslG zu. Vgl. dazu Ton, M. Zur verfahrensrechtlichen Einordnung des Rechtsstreits um die Wohnsitzauflage eines Flüchtlings, InfAuslR 2003, 395 (kritische Anmerkung zum Beschluss des OVG Brandenburg).