VG Dresden 14 K 1427/01, U.v. 7.11.2001, IBIS M1688; NVwZ-Beilage I 2002, 103; Asylmagazin 4/2002, 39; InfAuslR 2002, 242 mit Anmerkung RA Ton, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1688.pdf Die Auflage zur Aufenthaltsbefugnis, die die als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannte Klägerin zur Wohnsitznahme in Sachsen verpflichtet, ist im vorliegenden Einzelfall rechtswidrig.
Grundlage der Nebenbestimmung ist § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Gegen die gesetzliche Regelung selbst bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Freizügigkeit nach Art. 11 GG gilt nur für Deutsche. Die somit rechtgültige Vorschrift des § 14 Abs. 2 AuslG eröffnet ein behördliches Ermessen, als Ermessenserwägungen legt das Gericht die Erlassen des MI Sachsen v. 22.10.97 und 26.10.00 zu Grunde.