§ 14 Abs.2 Satz 1 AuslG. Der Ausländerbehörde steht insoweit grundsätzlich ein Ermessen zu. Dies ist mit Erlass des MI Nds. vom 15.07.98 erfolgt. Die Kammer lässt dahin stehen, ob die Wohnsitzauflage auch für Konventionsflüchtlinge völkervertragsrechtlich zulässig ist (das BVerwG hat diese Frage im U. 5 C 29/98 v. 18.05.00, NVwZ 2000, 1414 ausdrücklich offen gelassen). Erhebliche Bedenken ergeben sich allerdings, weil nach dem o. a. Urteil des BVerwG bereits die räumliche Beschränkung der Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge i. S. d. GFK auf ein Bundesland (u. a.) mit Art.23 GK unvereinbar ist und daher fraglich erscheint, ob - wie hier - allein wegen des Bezuges von Sozialhilfe eine Beschränkung des Wohnsitzes auf einen Landkreis mit den Art.23 und 26 GK zu vereinbaren ist.
Ebenso kann dahinstehen, ob der Erlass auf Fälle anwendbar ist, in denen die betroffenen Ausländer ihren Aufenthaltsort - wie die Antragsteller, die sich ursprünglich in C. aufzuhalten hatten - bereits frei gewählt haben. Bedenken gegen die Anwendung auf diese Fälle ergeben sich schon deshalb, weil es hier zu der durch den Erlass zu verhindernden unregelmäßigen Binnenwanderung mit einer ungleichen Verteilung der Sozialhilfekosten bereits gekommen ist und diese durch die Wohnsitzauflage noch verfestigt wird.
Selbst wenn der Erlass auch diese Fälle umfassen soll und für den "Regelfall" eine zulässige Ermessensregelung enthält (so VG Osnabrück InfAuslR 2000, 140, wobei allerdings nicht von einer Wohnsitzauflage, sondern einer räumlichen Beschränkung im Sinne von § 12 AuslG ausgegangen wird), kann der Erlass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles einer Änderung der Wohnsitzauflage nicht entgegenstehen:
Der Vater des Antragstellers zu 2. und "Ehemann" der Antragstellerin zu 1. hält sich rechtmäßig in H. auf. Bereits dieser in dem Erlass nicht eingeflossene Gesichtspunkt, nämlich der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, spricht dafür, auch den Antragstellern einen Umzug nach H. zu ermöglichen.
Hierfür spricht ferner der Sinn und Zweck des Erlasses. Danach sollen nur Befugnisse von Ausländern, die Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG beziehen mit der Wohnsitzauflage versehenen werden. Im vorliegenden Fall käme es aber zu einer Verminderung von Sozialhilfeleistungen, zumindest der jeweiligen Unterkunftskosten, wenn die Antragsteller gemeinsam in einer Wohnung in H. leben und nicht getrennte Wohnungen in H. und P. aufrecht erhalten. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, wegen der durch den erfolgten Umzug nach H. veränderten Umstände die Wohnsitzauflage aufzuheben. Auf die Arbeitsmöglichkeit für den Antragsteller und die Pflegemöglichkeit für die Antragstellerin kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsgrund zu, da es ihnen - schon wegen der anderenfalls bestehenden Schwierigkeiten, in H. laufende Sozialhilfe zu erhalten - nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
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