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§ 12 AufenthG, §§ 12, 14 AuslG - Wohnsitzauflage



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§ 12 AufenthG, §§ 12, 14 AuslG - Wohnsitzauflage



VG Osnabrück 5 A 193/99, Urteil v. 24.11.99, InfAuslR 2000, 140 Die Beschränkung der Wohnsitznahme auf einen Landkreis als Auflage zur Aufenthaltsbefugnis anerkannter Flüchtlinge, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist zum Zweck der gleichmäßigen Verteilung von Sozialhilfelasten zulässig, da kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dies verstößt nicht gegen Art. 26 GK, da es gemäß dem Runderlass des niedersächsischen Innenministeriums der allgemeinen Praxis bei geduldeten sowie bei nicht als Flüchtlinge anerkannten auf Sozialhilfe angewiesenen Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis entspricht.

Ebenso VG Osnabrück 5 A 447/99/Lü v. 16.2.00, IBIS R6158


Anmerkungen: mildere Mittel stehen sowohl mit dem gesetzlichen Kostenausgleich nach § 107 BSHG für die Dauer von zwei Jahren als auch mit der Möglichkeit darüber hinaus gehender Vereinbarungen der Sozialhilfeträger untereinander zum Kostenausgleich zur Verfügung. Das AuslG sieht - im Unterschied zur Duldung und zur Aufenthaltsgestattung sowie zur Aufenthaltsbefugnis nach § 32a - bei der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 keine regelmäßige örtliche Beschränkung vor, eine solche Beschränkung entspricht weder der Rechtslage noch der "allgemeinen" Praxis und ist ein klarer Verstoß gegen Art 26 GK sowie gegen weitere internationale Vereinbarungen und Konventionen.

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