VG Berlin VG 15 K 239.09 V, U.v. 17.06.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2343.pdf Bei der Berechnung des Lebensunterhaltssicherung für den Familiennachzug zu Ausländern nach § 2 III AufenthG ist gemäß des EuGH Urteils vom 04.03.10 C-578/08 Chakroun www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2338.pdf der Abzug von Freibeträgen nach §§ 11 und 30 SGB II vom Arbeitseinkommen unzulässig.
BVerwG 16.11.10 - 1 C 20.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2354.pdf
Ein Anspruch auf Familiennachzug zu Ausländern setzt in der Regel voraus, dass jedenfalls der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, nach welcher die Sicherung des Unterhaltsbedarfs des nachziehenden Ausländers selbst ausreicht, wird aufgehoben.
Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs (Sicherung des Lebensunterhalts) ist der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II) im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen.
Ebenso können auf Nachweis geringere Werbungskosten als die im SGB II vorgesehene Pauschale von 100 € anerkannt werden. Insoweit entspricht der Senat der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.03.2010 - Chakroun, C-578/08).
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