VGH Hessen 9 A 1733/09, B.v. 14.12.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2346.pdf Für die Niederlassungserlaubnis reicht es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 AufenthG aus, dass der Antragsteller seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Auf die Fähigkeit, auch den Unterhalt seiner Ehepartnerin und Kinder zu sichern, kommt es nicht an. Die gegenteilige Maßgabe in der VwV AufenthG verstößt gegen den Wortlaut des Gesetzes und ist daher unbeachtlich.
VG Berlin 21 K 148.09, U.v. 27.04.10 Jedenfalls für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, auch auf den Lebensunterhalt aller mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abzustellen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt gemäß