EuGH C-578/08 (Chakroun) U.v. 04.03.10, InfAuslR 2010, 221 mit Anmerkung Zeran; Asylmagazin 2010,167. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2338.pdf
Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) sind zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte nachzuweisen, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienanghörigen zu bestreiten.
Darüber hinausgehende Anforderungen sind mit der Richtlinie (RL) nicht vereinbar (hier Regelung in den Niederlanden: 120% des Mindestlohns eines 23jährigen Arbeitnehmers). Die EU-Staaten können zwar einen Richtbetrag festlegen, nach dem der Lebensunterhalt als gesichert gilt, dieser darf jedoch nicht schematisch angewandt werden, Art. 17 der RL verlangt vielmehr eine individualisierte Prüfung des Antrags.
Eine nationale Bestimmung, die hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts unterscheidet, ob die familiäre Bindung vor oder nach der Einreise entstanden sind, ist mit der RL nicht vereinbar. Eine Ausnahme ist nur für Flüchtlinge möglich, Art. 9 Abs. 2 der RL.
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Anmerkung: Nach dem Urteil dürfte es nicht mehr haltbar sein, dem für die LU-Sicherung beim Familiennachzug geforderten Mindesteinkommen die Freibeträge für Erwerbstätige nach §§ 11 und 30 SGB II hinzurechnen oder die tatsächliche Inanspruchnahme von Wohngeld nach WoGG für aufenthaltsrechtlich schädlich zu erklären, wie es die VwV zu § 2 III AufenthG tut. Auch das Erfordernis der Deutschkenntnisse erscheint im Hinblick auf die enge Auslegung der Familiennachzugs-RL problematisch.
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