EuGH C-453/07, U. v. 25.09.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2273.pdf Keine Ausweisung der Kinder türkischer Arbeitnehmer wegen fehlender Lebensunterhaltsicherung und mangelnden Arbeitsbemühungen (§§ 5, 34, 35 AufenthG, Art 7 ARB EWG-Türkei).
Sachverhalt: Herr Er wurde 1984 in der Türkei geboren. 1986 zog er nach Berlin zu seinem Vater, der dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörte. Mit diesem lebte er mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet zusammen. Der Vater kehrte später ohne seine Familie in die Türkei zurück. Herr Er beantragte 2003 eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die für ein Jahr gewährt wurde, obwohl seine Mutter nicht mehr für seinen Unterhalt aufkam und er vier Monate Sozialhilfe bezogen hatte. Die Ausländerbehörde forderte von Herrn Er nachweisliche Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit. Herr Er brach eine berufliche Eingliederungsmaßnahme mangels Eignung ab und bezog ALG II, seine Arbeitsuche blieb erfolglos. Die Ausländerbehörde lehnte schließlich im August 2005 den 2004 gestellten Verlängerungsantrag ab und forderte Herrn Er zur Ausreise auf.
Herr Er ist nach des Feststellungen des den Fall dem EuGH vorlegenden VG Giessen nach Beendigung des Schulbesuchs über mehr als sieben Jahre - bis auf einen angeblichen eintägigen Arbeitsversuch - zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat sämtliche auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten staatlichen Fördermaßnahmen abgebrochen und sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, und stattdessen abwechselnd von öffentlichen Sozialleistungen, Zuwendungen seiner Mutter und Mitteln unbekannter Herkunft gelebt.
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