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§ 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Bei der Ermittlung des erforderlichen Einkommens sind von einem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
BVerwG 1 C 34.07 U.v. 28.10.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14488.pdf Keine Niederlassungserlaubnis wegen fehlender Lebensunterhaltsicherung für eine Mutter, die wegen der Pflege ihres schwerstbehinderten Kindes (Down-Syndrom) nicht arbeiten kann. Von der Lebensunterhaltssicherung ist bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG – mit Ausnahme der Sonderregelung in § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG – ggf. nur bei Behinderung des Antragstellers selbst abzusehen, § 9 Abs. 2 AufenthG. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 nicht möglich. Die Notwendigkeit, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art.6 GG und Art. 8 EMRK, da die familiäre Gemeinschaft auch nach befristeten Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis fortgesetzt werden kann.

Das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schützt nur Behinderte selbst als Grundrechtsträger, diese allerdings auch vor indirekter, mittelbarer Diskriminierung (vgl. BVerfG 1 BvR 9/97 B.v. 08.10.97; zur mittelbaren Diskriminierung BVerfG 2 BvL 6/07, v. 18.06.08). Eine indirekte Diskriminierung i.S.v. Art.3 GG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die für die Pflege des behinderten Sohnes erforderliche Fortsetzung des Aufenthalts der Klägerin nicht von der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis abhängt, diese vielmehr auch aufgrund der jeweils verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis erbracht werden kann.



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