VG Neustadt (Weinstraße) 2 K 934/07.NW U.v. 06.12.07, InfAuslR 2008, 219 Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthGerfordert eine Prognose, ob auch künftig der Lebensunterhalt einschl. Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Auf die Frage, ob auch der Lebensunterhalt der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen sichergestellt ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Allerdings kann ein Ausländer, der seinen eigenen Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel bestreiten kann, aber für seine Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt, einen Ausweisungsgrund verwirklichen, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG.