§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II abzusetzenden Freibeträge hat, ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten. Für die Auffassung des VGH Hessen 9 TG 512/06, B.v. 14.03.06 spricht bereits die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG. Danach ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (s.a. Renner, AuslR, 8. A. § 2 Rn 15).
Nach § 55 AufenthG ist die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ein Ausweisungsgrund, nach § 7 Abs. 2 AufenthG kann die Frist der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Zweck des § 5 Abs. 1 AufenthG ist es, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Inanspruchnahme nicht zu erwarten, weil die Eigenmittel objektiv ausreichen, erscheint schon im Hinblick auf die ausländerrechtlichen Folgen die Prognose gerechtfertigt, dass ein womöglich bestehender Anspruch auf ergänzende Hilfe nicht verfolgt wird. Dann geht die Versagung der AE allein wegen des Bestehens eines rechtlichen Anspruchs auf ergänzende Hilfe über den Gesetzeszweck hinaus.
Im Hauptsacheverfahren dürfte weiterhin zu prüfen sein, ob wegen Art. 6 GG von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 abzusehen ist, und ob die Aufenthaltsbeendung womöglich erst zu Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen führen würde. Denn dann wäre die Ehefrau des Antragstellers wohl wegen ihrer Kinder nicht mehr in der Lage, ganztags zu arbeiten.
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