OVG Bln-Brandenbg OVG 12 B 16/06 U.v. 25.04.07, InfAuslR 2007, 340, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2025.pdf, OVG 12 B 19/06 U.v. 25.04.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2026.pdf (bestätigt durch BVerwG 1 C 32.07, U.v. 26.08.08 www.bverwg.de/media/archive/6820.pdf).
Das für das Visum zum Ehegattennachzug (§§ 29, 30 AufenthG) nachzuweisende Einkommen des hier lebenden Partners bzw. zum Kindernachzug (§ 32 Abs. 3 AufenthG) das Einkommen der hier lebenden Mutter mit alleinigem Sorgerecht muss gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 AufenthG im Regelfall den Lebensunterhaltsbedarf für beide Eheleute bzw. für Mutter und Kinder [also den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II, Anm. G.C. ] nach dem SGB II abdecken. Dabei sind sämtliche Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 und nach § 30 SGB II einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Das gilt auch für den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.6 i.V.m. § 30 SGB II, obwohl dadurch die Anforderungen, die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen sind, für erwerbstätige Ausländer erheblich verschärft werden, vgl. VG Bln VG 4 V 56.05, U.v. 28.03.06, VG 2 V 5.06, U.v. 01.06.06, a.A. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn 43.2, Rn 46, VGH Kassel 9 TG 512/06 v. 14.03.06, OVG Nds. 11 LB 127/06 v. 29.11.06, VG Lüneburg 6 A 353/05, U.v. 18.01.07, VG Berlin VG 25 A 329.02 v. 23.09.05. Dem bedeutsamen Interesse der BR Deutschland, neu entstehende Soziallasten für die öffentliche Hand zu verhindern, kann nicht bei einer später anstehenden Verlängerung des Aufenthaltstitels oder durch eine ggf. auszusprechende Ausweisung hinreichend Rechnung getragen werden. Es wäre ermessensfehlerhaft, einen Ausländer auszuweisen bzw. den Aufenthaltstitel nicht zu verlängern, wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit der ersten Erteilung bzw. Verlängerung nicht verschlechtert haben. Hinzu kommt, dass bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt sein dürfte.
Die erhebliche Beschränkung der Familiennachzugsmöglichkeiten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und stehen im Einklang mit der EMRK. Ein Ausländer ist prinzipiell darauf zu verweisen, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland herzustellen.
Ebenso vom Einkommen abzusetzen sind die in
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