VGH Hessen 3 TG 2484/06, B.v. 12.12.06, InfAuslR 2007, 101www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9225.pdf Wird ALG II lediglich deshalb gewährt, weil der Antragsteller aufgrund des gewährten Existenzgründungszuschusses nach § 421 SGB III keinen Anspruch auf ALG I mehr hat, ist der Lebensunterhalt im Sinne der §§ 2 III, 5 I und 9 II AufenthG gesichert.
OVG Nds. 4 ME 49/07 B.V. 08.02.07 AuAs 06/2007, 62www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2027.pdf Nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Eine Ausnahme kann bei Betreuung eines Kleinkindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vorliegen, sowie bei der daran anschließenden Teilnahme an einem Integrationssprachkurs nach § 43 AufenthG als wesentliche Bedingung für den Erhalt einer Arbeitsstelle (vgl. Nr. 31.4.2 Vorl. Nds. VV-AufenthG).