VG Lüneburg 6 A 353/05, U.v. 18.01.07, InfAuslR 2007, 241,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2017.pdf Kein Abzug der Freibeträge für Erwerbstätige nach SGB II (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 - 6 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 zzgl. Freibetrag nach § 30 SGB II) vom für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Nettoeinkommen. Die Klägerin hat einen Vollzeitarbeitsplatz als Frisöse, erhält nach Tarif 710 € netto und nimmt keine Sozial(hilfe)leistungen in Anspruch. Die Warmmiete beträgt 360 €, der Regelsatz als Alleinstehende 345 €, Bedarf beträgt somit 705 €/Monat.
Die Freibeträge sind durch das Freibetragsneuregelungsgesetz v. 14.08.05 ins SGB II eingeführt worden, vgl. BT-Drs. 15/5446. Sie sind Teil eines Bündels gesetzgeberischer Maßnahmen zur Optimierung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, welche auf dem "Jobgifel" zwischen Bundesregierung und Opposition im März 2005 vereinbart wurden. Die Abzugsmöglichkeiten bezwecken eine Begünstigung derjenigen, die bereits Sozialleistungen erhalten mit den Ziel, sie langfristig aus der Sozialhilfe herauszuführen. Würde man diese Abzüge hier fiktiv berücksichtigen, würde für den eine Aufenthaltsverfestigung anstrebenden Ausländer statt der intendierten Besserstellung im Bereich des Ausländerrechts eine nachteilige Wirkung herbeigeführt. Dass der Gesetzgeber eine solche Verschärfung für Ausländer in den Blick genommen oder gar beabsichtigt hätte, ist nicht erkennbar (vgl. Hess VGH v. 14.03.06, 9 TG 512/06).
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Anmerkung: Die nds. Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 3 AufenthG wurden darauf entsprechend geändert, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2018.pdf
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