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BVerwG 1 C 10.03 – U.v. 28.09.04



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BVerwG 1 C 10.03 – U.v. 28.09.04 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/5983.pdf Ein erwachsener Ausländer kann auch dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, wenn seine Eltern Sozialhilfe beziehen.

Zwar sieht das AuslG vor, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG nicht erteilt werden darf, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dazu gehört auch der Bezug von Sozialhilfe durch Angehörige, denen der Ausländer zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 6 und § 46 Nr. 6 AuslG). Dadurch will das Gesetz aber nur sicherstellen, dass ein Daueraufenthaltsrecht für Ausländer, die sich seit mehr als acht Jahren legal in Deutschland aufhalten, nicht zusätzlich die Sozialsysteme belastet. Dieses fiskalische Interesse wird indessen nicht berührt, wenn – wie im Falle des Klägers – die in Deutschland lebenden Eltern zwar Sozialhilfe in Anspruch nehmen, aber ein eigenes Aufenthaltsrecht besitzen, das vom Aufenthaltsstatus des erwachsenen Sohnes unabhängig ist.



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