Seit 1996 wird die Finanzierung des Schwangerschaftsabbruches für alle (deutsche und ausländische) Frauen mit geringem Einkommen (= unter 941 € mtl. verfügbare persönliche Einkünfte der Frau zzgl. 228 € für jedes von der Frau unterhaltene Kind, zzgl. der 250 € übersteigenden Anteils der Miete bis zu einem Betrag von 284 €; das Einkommen des Partners spielt keine Rolle!) im "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen" (SchwHG, BGBl v. 25.o8.95) vollständig neu geregelt, www.bundesrecht.juris.de/schwhg
Zuständig ist seitdem nicht mehr das Sozialamt, sondern die Krankenkasse, die die Leistung aus Mitteln des Landes erstattet bekommt. "Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau eine ... gesetzliche Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes wählen", die dann die Leistung erbringen muß (§ 3 Abs. 1 SchwHG).
Bei der Kasse muss eine aktuelle Sozialhilfebescheinigung bzw. ein aktueller Sozialhilfebescheid vorgelegt werden, eine Beratungsbescheinigung darf nicht verlangt werden, da diese nur für die den Abbruch vornehmende ÄrztIn relevant ist. Die Kasse muß dann eine Kostenübernahmebescheinigung ausstellen. Die Frau hat für den Abbruch freie Arztwahl, freie Wahl zwischen ambulanten und stationären Abbruch und freie Wahl an welchem Ort sie den Abbruch durchführen lässt.
Da das Sozialamt nicht mehr zuständig ist, muß dort der Wunsch die Schwangerschaft abzubrechen nicht mitgeteilt werden. Es kann auch ein anderer Grund angegeben werden, weshalb die Sozialhilfebescheinigung benötigt wird (z.B. für Gericht oder Anwalt; oder normaler Bescheid zwecks Prüfung der Berechnung, §§ 33,35 SGB X, §§ 37/39 VwVfG). Bei Verweigerung der Leistung kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Krankenkasse beantragt werden.
Voraussetzung für die Leistung ist ein "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" der Frau in Deutschland. Das Gesetz nennt als Leistungsberechtigte u.a. ausdrücklich die Empfängerinnen von Leistungen nach AsylbLG. Zweck der Wohnsitzregelung kann daher nur sein, auszuschließen, daß Frauen die Leistung in Anspruch nehmen, die lediglich zum Zweck des Abbruches nach Deutschland einreisen. Diese Motivation kann überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn die Schwangerschaft wie auch der Entschluß sie abzubrechen bereits vor der Einreise entstanden sind, auch in solchen Fällen dürften aber in der Regel andere Einreisemotive überwiegen (z.B. Asylantrag), was ggf. darzulegen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem die Rechtsprechung des BVerfG (s.u.).
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