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§ 2 Abs. 3 AufenthG entgegen, wenn ohne ihn das Einkommen nicht ausreichen würde, den unmittelbaren Lebensbedarf zu decken.

  • Anmerkung: im Ergebnis ebenso mit ausführlicher Begründung Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Handbuch 2008, S. 251 ff.


EuGH C-578/08 (Chakroun) U.v. 04.03.10, InfAuslR 2010, 221 mit Anmerkung Zeran; Asylmagazin 2010,167. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2338.pdf. Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) sind zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte nachzuweisen, um die Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienanghörigen zu bestreiten. Darüber hinausgehende Anforderungen sind mit der RL nicht vereinbar. Die EU-Staaten können zwar einen Richtbetrag festlegen, dieser darf jedoch nicht schematisch angewandt werden, Art. 17 der RL verlangt vielmehr eine individualisierte Prüfung des Antrags.

  • Anmerkung: Nach dem Urteil dürfte es nicht mehr haltbar sein, dem für die LU-Sicherung geforderten Mindesteinkommen die Freibeträge für Erwerbstätige nach §§ 11 und 30 SGB II hinzurechnen oder die tatsächliche Inanspruchnahme von Wohngeld nach WoGG für aufenthaltsrechtlich schädlich zu erklären, wie es die VwV zu § 2 III AufenthG tut.



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