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Haushaltsmitglieder sind nach § 5 des Entwurfs alle Personen, die in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben, wenn der Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen. Ggf. ist durch Erklärung zu widerlegen, dass man weder ganz noch teilweise zusammen wirtschaftet oder sich gegenseitig mit dem täglichen Lebensbedarf versorgt.

Die Regelung zum Ausschluss des Wohngeldes bei vorübergehender Abwesenheit vom Familienhaushalt entfällt. Empfänger von Unterkunftskosten nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG und BAB sind wie bisher ausgeschlossen, § 6 und 20 des Entwurfs. Durch den Verzicht auf Baualtersstufen bei den wohngeldfähigen Mietobergrenzen kann sich für Mieter älterer Wohnungen ein höheres Wohngeld als bisher ergeben, § 12 des Entwurfs.

BVerwG 1 B 189.96, U.v. 04.11.96, InfAuslR 1997, 156. Wohngeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Anspruch auf Familienachzug nach § 17 AuslG. Die Inan­spruchnahme von Wohngeld kann nicht die Grundlage für den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet bil­den.
VG Schleswig 15 A 252/06, U.v. 04.06.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/10916.pdf Der Bezug von Wohngeld steht nur dann der Sicherung des Lebensunterhalts nach
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