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Anmerkung: offen bleibt, weshalb Rot-Grün das Gesetz zum 1.1.2003 verschärft und den Zugang von Ausländern zu Sozialwohnungen erheblich erschwert



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Anmerkung: offen bleibt, weshalb Rot-Grün das Gesetz zum 1.1.2003 verschärft und den Zugang von Ausländern zu Sozialwohnungen erheblich erschwert hat. Aus dem Büro der Bundesausländerbeauftragten war zu erfahren, dass man - entgegen § 91 c Abs. 1 AuslG - am Gesetzgebungsverfahren nicht beteilgt worden sei. Die für den Bereich Bauen und Wohnen zuständigen Fachabgeordneten haben die diskriminierenden, vom Bauministerium formulierten Regelungen offenbar hingenommen, oder ebenfalls übersehen...


OVG Bremen 1 S 243/04, B.v. 23.08.04, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2084.pdf PKH für einen Antrag auf WBS nach § 5 WoBIndG i.V.m. § 27 II S. 2 WoFGfür einen langjährig geduldeten Rom aus dem Kosovo. Sein nicht nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet wird zwar nicht ausdrücklich erlaubt, aber langfristig toleriert (vgl. OVG Hamburg InfAuslR 1990, 151, OVG NRW WuM 1997, 563).
VG Münster 5 L 19/08, B.v. 07.02.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2464.pdf Kein WBS für Wohnung mit ausreisepflichtigem Ausländer. Das Wohnraumförderungsgesetz bestimmt, dass auch die Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS erfüllen müssen. Das ist beim Lebenspartner nicht der Fall, da er sich als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Sinn und Zweck des § 27 WoFG ist es, Haushalte zu fördern, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Dies kann nur bei denen erreicht werden, die nicht unverzüglich Deutschland verlassen müssen.
VG Freiburg, 20.06.12 – 4 K 1983/11, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2463.pdf Anspruch auf WBS für Ausländer mit Duldung, der mehr als acht Jahre in Deutschland lebt und bei dem mit hinreichender Sicherheit damit zu rechnen ist, dass das Abschiebungshindernis bzw. der Duldungsgrund in absehbarer Zukunft, mindestens innerhalb des nächsten Jahres, fortbestehen wird.
VGH BW U.v. 19.07.13 - 3 S 1514/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2613.pdf, bestätigt VG Freiburg, 20.06.12 – 4 K 1983/11, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2463.pdf

Wohnberechtigungsschein für geduldete Ausländer, die nicht mehr zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind und denen ein absehbar dauerhaftes Abschiebungshindernis zur Seite steht.



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