Das 2002 eingeführte Wohnraumförderungsgesetz1 (WoFG) regelt in § 27 II, dass antragsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer Sozialwohnung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)2Wohnungssuchende sind, "die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen ... auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen."
Das zuvor insoweit allein einschlägige WoBindG kannte keine Einschränkungen für Ausländer. Der Anspruch nach § 5 WoBindG war allein vom Einkommen abhängig. Die damalige Behördenpraxis, asylsuchenden und geduldeten Ausländern den WBS zu verweigern, hat das BVerwG für rechtswidrig erklärt.3 Nach neuem Recht dürfte dies jedoch zulässig sein. Asylsuchende und Geduldete können aber nach Jahren geduldeten oder gestatteten Aufenthalts - etwa wenn § 2 AsylbLG erfüllt ist - möglicherweise die Voraussetzungen für einen WBS erfüllen.4
Behörden und Verwaltungsvorschriften verweigern den WBS teils sogar bei befristeter Aufenthaltserlaubnis, oder fordern eine mindestens einjährige Restlaufzeit des Aufenthaltstitels. Diese Praxis ist rechtswidrig, sie dürfte allenfalls in Ausnahmefällen bei einem von vorneherein nur auf kurze Zeit (weniger als 6 Monate) angelegten, nach dem Ausländerrecht nicht verlängerbarem Aufenthalt zulässig sein.5 Auch bei Studierenden mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG rechtfertigen Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer zweifellos den Bezug einer Sozialwohnung. Die Restlaufzeit eines befristeten Aufenthaltstitels ist ohnehin ein völlig ungeeignetes Indiz für die weitere Aufenthaltsprognose.
§ 7 WoBindG ermöglicht die "Freistellung" einer Sozialwohnung, die dann ohne WBS bezogen werden darf. Die Freistellung muss vom Vermieter beim örtlichen Wohnungsamt für die konkrete Wohnung und ggf. den konkreten Bewerber beantragt werden. Eine Freistellung ist möglich, wenn die Wohnung sonst nicht vermietbar wäre, da das Wohnungsamt keine geeigneten Bewerber mit WBS benennen kann. Weitere Gründe können das öffentliche Interesse sein, wenn z. B. ein soziales Wohnprojekt die Wohnung mietet und dort sozial betreute Flüchtlinge unterbringt, oder ein besonders berechtigtes Interesse des vorgesehenen Mieters, z. B. ein Flüchtling im Rollstuhl, der sonst keine behindertengerechte Wohnung finden könnte.6