SG Dortmund S 19 (7) VG 356/08 U.v. 26.03.10www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2348.pdf, Berufung anhängig LSG NRW L 13 VG 50/10. Leistungen nach § 1 Abs 5 S, 1, 2 OEG für Ausländer mit Duldung, dessen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, weil seine Identität nicht geklärt ist (kein Pass- oder Passersatz, Botschaftsvorführung negativ). Der Kläger hält sich als "sonstiger Ausländer" i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 1 OEG nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten und mittlerweile über 3 Jahre ununterbrochen hier auf. Eine Differenzierung nach vertretener und unvertretener Aussetzung der Abschiebung kann § 1 Abs. 5 S. 2 OEG nicht entnommen werden. Auch nach systematischer Auslegung kann keine solche Differenzierung vorgenommen werden, vgl. BT-Drs. 15/420 S. 123.