LSG NRW L 6 VG 49/00, U.v. 06.09.05; EZAR NF 83 Nr. 4, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2453.pdf
bestätigt durch BSG B 9/9a VG 3/05 R, U.v. 08.11.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2127.pdf
Das Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Versorgungsrente wegen bleibender gesundheitlicher Schädigung durch eine in einer Spielhalle erlittene Schussverletzung ab. Als jugoslawischer Staatsangehöriger gehöre der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 4 OEG. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 OEG erfülle er nicht, da ihm als abgelehnten Asylbewerber aus dem Kosovo lediglich Duldungen erteilt würden, weil eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Hierbei handele es sich nicht um Duldungen aus humanitären Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse, wie in § 1 Abs. 5 S. 2 OEG (Fassung 1993) gefordert. Der Kläger legte am 26.11.98 Widerspruch ein und trug vor, im tobe Kosovo ein blutiger Bürgerkrieg und er müsse aus humanitären Gründen in der Bundesrepublik bleiben. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück, da zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (März 1997) die Abschiebung lediglich wegen Fehlens von Rückführungsdokumenten rechtlich bzw. tatsächlich nicht möglich war.
Gründe: Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Schädigung nicht rechtmäßig im Sinne des OEG in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1 OEG ist nicht, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bis 3 OEG erfüllt, ist der Beklagte dem ausländischen Geschädigten ab dem Zeitpunkt leistungspflichtig, ab dem er die besonderen Voraussetzungen für Ausländer (§ 1 Abs. 4 bis 6 OEG) erfüllt. Ein Anspruch kann auch entstehen, wenn sich wie vorliegend ein unrechtmäßiger zu einem rechtmäßigen Aufenthalt wandelt (vgl. Kunz/Zellner, OEG, 4. A. 1999, § 1 Rn 106).
Das OEG stellt lediglich darauf ab, ob ein Ausländer das Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt (§ 1 Abs. 4 OEG) oder sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält (§ 1 Abs. 5 OEG) oder mit einem Deutschen oder Ausländer, der die Voraussetzungen der Abs. 4 bzw. 5 erfüllt, verheiratet oder in gerader Linie verwandt ist (§ 1 Abs. 6 OEG). Im OEG ist nicht normiert, dass der Ausländer die genannten Voraussetzungen "zum Zeitpunkt der Tat" erfüllt haben muss. Auch Systematik und Gesetzeszweck lassen eine solch einschränkende Auslegung nicht erkennen.
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