Unterhaltsvorschussgesetz
OVG Sachsen 5 D 61/10, B.v. 08.04.10 Art. 3 GG gebietet es nicht, in Fällen, in denen z. B. wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses damit zu rechnen ist, dass ein Ausländer auf absehbare Zeit nicht mehr ausreist, Unterhaltsvorschuss zu gewähren, weil von einem Daueraufenthalt auszugehen sei. Vielmehr kann bei der nach BVerfG v. 06.07.04 (1 BvL 4/97, 5/97, 6/97) anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt lediglich geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt.
Anmerkung:
Anderer Auffassung ist das BSG B 10 EG 6/08, Vorlagebeschluss v. 03.12.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2324.pdf
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