SG Duisburg S 30 SB 140/04, U.v. 15.06.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-8/11351.pdf Anspruch eines seit 8 Jahren geduldeten Ausländers auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Er hat einen "rechtmäßigen" und "gewöhnlichen Aufenthalt" i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX, wenn er sich seit Jahren nur geduldet in Deutschland aufhält, ein Ende dieses Aufenthalts unabsehbar ist und die Ausländerbehörde gleichwohl keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, vgl. BSG v. 1.9.99, InfAuslR 1999, 510; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1464.pdf
Hieran hat sich auch durch die mit dem Zuwanderungsgesetz geschaffene Regelung des § 25 V AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an bisher geduldete Ausländer nichts geändert, zumal das mit dem ZuwG verfolgte Ziel der Abschaffung der Kettenduldung tatsächlich nicht erreicht worden ist (vgl. die Statements des BMI u.a. zur Evaluierung des ZuwG).
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