SG Bremen S 3 SB 138/04, Gerichtsbescheid v. 25.04.06www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2101.pdf Anspruch einer seit 4 1/2 Jahren, aufgrund fortlaufender Abschiebestopps mit Kettenduldungen in Deutschland lebenden Roma aus dem Kosovo auf Anerkennung als Schwerbehinderte. Die Klägerin hat ihren "rechtmäßigen" und "gewöhnlichen Aufenthalt" i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX in Deutschland. Sie hat hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs, wegen der politischen Verhältnisse im Heimatland wie auch gesundheitlichen Gründen ist in absehbarer Zeit keine Abschiebung möglich. Der Rechtscharakter der Duldung hat sich durch das AufenthG nicht geändert. Nach altem wie neuem Recht führt eine Duldung nicht zu einem strafbaren unerlaubten Aufenthalt. Wer in Besitz einer Duldung ist, hält sich nicht illegal im Bundesgebiet auf.