LSG Bayern v. 18.02.99, L 18 B 141/98 SB PKH, Breithaupt 1999, 807; IBIS C1450 Dem Antragsteller, der als abgelehnter Asylbewerber eine Duldung besitzt, wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen Anerkennung als Schwerbehinderter gewährt. Ein Obsiegen des Klägers im Hauptsacheverfahren ist nach summarischer Prüfung nicht unwahrscheinlich. Der Auffassung, der Antrag sei abzulehnen, weil der Kläger bei einer Duldung gemäß § 55 AuslG keinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 1 SchwbG habe, begegnet unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rspr. des BSG erheblichen Bedenken. Asylbewerber, die voraussichtlich auch nach Ablehnung des Asylantrags nicht abgeschoben werden können, haben nämlich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (BSGE 63,47 = SozR 5870 § 1 Nr. 14). Eine Prognose, ob einen Abschiebung zu erwarten ist, gehört als Feststellung zu den Aufgaben des Tatsachengerichts. Der Kläger hält sich seit 1991 in Deutschland auf, ihm steht möglicherweise im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung Abschiebungsschutz wegen fehlender medizinischer Versorgung im Heimatland zu. Das SG wird diesen Sachverhalt weiter aufzuklären haben.