Vorbemerkung: Das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wurde zum 01. Juli 2001 in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe Behinderter) als dessen Teil 2 (§ 68 ff SGB IX) übernommen. Der Schwerbehindertenschutz bleibt jedoch weiter auf solche Behinderte beschränkt, die einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung "rechtmäßig" in Deutschland haben, der diesbezügliche frühere § 1 SchwbG wurde wortgleich in § 2 Abs. 2 SGB IX übernommen. In der Gesetzesbegründung wird dabzu auf die Rspr. des BSG zu § 1 SchwbG hingewiesen. Wortlaut und Begründung SGB IX siehe www.behindertenbeauftragter.de