OVG Lüneburg 4 L 2968/99, U.v. 07.03.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2072.pdf
Ein Kind, das eine Duldung erhalten hat, kann auch dann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und damit auf Übernahme von Kindergartenbeiträgen nach § 90 SGB VIII auch dann, wenn es nur eine Duldung nach § 55 AuslG besitzt undzwar nicht abgeschoben werden kann, aber freiwillig ausreisen könnte.
Anmerkung:
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BT-Drs. 13/5876 vom 22.10.1996, Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen "Kindergartenplätze für Asylbewerber", www.dip.bundestag.de/btd/13/058/1305876.pdf. Ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 6 Abs. 2 SGB VIII ist nach Auffassung der Bundesregierung bei Asylbewerbern nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung anzunehmen, woraus sich ein Anspruch auf Jugendhilfe für einen Kindergartenplatz ergibt
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Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugend- und Familienrecht v. 08.10.06 in "Das Jugendamt" (Fachzeitschrift) 2006, 498 zum Anspruch auf Jugendhilfeleistungen für geduldete Kinder. Der zusätzliche Nachweis einer besonderen pädagogischen Notwendigkeit ist für den Anspruch geduldeter Kinder auf einen Kindergartenplatz nicht erforderlich.
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