§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nicht, ob ein Bedarf für die Zeit nach einer Ortsveränderung geltend gemacht wird, sondern ob er seiner Eigenart nach bereits am Ort des bisherigen Aufenthalts gegenwärtig war oder ob der Grundsatz der Effektivität der Sozialhilfe bzw. Hilfe nach AsylbLG ein Festhalten des Hilfeträgers an seiner Zuständigkeit erfordert (vgl. BVerwG 5 C 21.97, U.v. 22.12.98).
Bei Anwendung dieser Kriterien ergibt sich, dass im Hinblick auf die Unterbringung in einer Pflegefamilie wegen der Eigenart dieses Bedarfs zu einer Zeit, zu der sich die Antragstellerin noch im Bereich des Antragsgegners tatsächlich aufgehalten hat, eine gegenwärtige Notlage bestanden hat. Die Kinderklinik B. hatte dem Pfleger der Antragstellerin mitgeteilt, die Akutversorgung sei abgeschlossen, die inzwischen gefundenen Pflegeeltern bereit, das Kind nach Hause zu nehmen.
Wegen der Betreuung in der Übergangszeit mag die Maßnahme längstens bis zum 30.04.04 als Leistung nach § 6 AsylbLG eingeordnet werden können. Auf Dauer jedenfalls handelt es sich bei der Unterbringung bei den Eheleuten T. um Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII (vgl. zur Konkurrenz zwischen AsylbLG und Jugendhilfe Wiesner, SGB VIII, 2. A. 2000, § 10 Rn 39)
Die Regelung über Vor- bzw. Nachrang zwischen Jugendhilfe und der Sozialhilfe/AsylbLG setzt voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe/AsylbLG-Leistungen besteht und beide Leistungen gleichartig, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG 5 C 26.98, U.v. 23.09.99). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Unterbringung bei den Eheleuten T. dürfte ausschließlich der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII zuzuordnen sein. Die Ursache für die Betreuung der Antragstellerin in einer Pflegefamilie liegt nicht in ihren Behinderungen, sondern der Unfähigkeit ihrer Eltern, ihr eine ihrem Wohl entsprechende Erziehung zuteil werden zu lassen.
Der Hilfe zur Erziehung dürfte schließlich nicht entgegenstehen, dass die nach SGB VIII leistungsberechtigte Mutter der Antragstellerin, die die elterliche Sorge hat, und die Antragstellerin (das Kind) selbst Ausländer sind. Denn nach
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