VG Saarland 10 F 2/06, B.v. 30.01.06, in "Das Jugendamt" (Fachzeitschrift) 2007, 159, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2435.pdf bestätigt durch OVG Saarland 3 W 3/06, B.v. 24.04.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2436.pdf.
Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 6 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII für ein geduldetes Kind mit einer seelischen Behinderung für eine ambulante Autismusbehandlung. Der Anspruch nach dem SGB VIII ist nicht durch die §§ 9 AsylbLG oder § 23 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen.
BVerwG 5 C 24.05, U.v. 29.06.06www.bverwg.de/media/archive/3989.pdfÜberregionale Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch bei fehlerhafter Alterseinstufung. Leitsatz: "Kommt es für die Gewährung von Jugendhilfe auf das Alter einer Person an, entspricht die Aufgabenerfüllung i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften des Gesetzes, wenn der Hilfe leistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hilfegewährung davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person anknüpfenden Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und davon auszugehen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger bei der zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung gegebenen Erkenntnislage die Leistung gewährt hätte."
VG Berlin 20 L 331/10, B.v. 18.04.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2567.pdf Ein vor Vollendung des 18. Lebensjahres unbegleitet nach Deutschland eingereister (minderjähriger) Ausländer, der weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland hat und von der Jugendhilfe in Obhut zu nehmen und vorläufig unterzubringen ist, unterfällt nicht dem bundesweiten Verteilungsverfahren gemäß §§ 45 f. AsylVfG. Eine gleichwohl erfolgte ihm gegenüber ergangene Weiterleitungsanordnung ist rechtswidrig.