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VG Karlsruhe 5 K 281/04, U.v. 12.07.05, ZFSH/SGB 2005, 611



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VG Karlsruhe 5 K 281/04, U.v. 12.07.05, ZFSH/SGB 2005, 611 Zum Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII bei Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in einer Erstversorgungseinrichtung, zur Prüfung der Gesetzeskonformität der erbrachten Jugendhilfeleistung gemäß § 89f SGB VIII und zur Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X.
OVG Lüneburg 4 LB 537/02, U.v. 28.01.04 www.dbovg.niedersachsen.de Zur örtlichen Zuständigkeit für die Jugendhilfe für das Kind einer geduldeten Mutter, die sich außerhalb des Zuweisungsbereichs nach AsylVfG beim Kindesvater (Art 6 GG) aufhält.

Hat das Jugendamt als Amtsvormund ein Kind, das im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geboren und in einem Krankenhaus im Bereich des Amtsvormunds stationär behandelt worden ist, nach Entlassung aus dem Krankenhaus auf seine Kosten in einer Einrichtung untergebracht, handelt es sich nicht um eine Inobhutnahme nach § 42, sondern um Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter am Aufenthaltsort des Vaters steht die Wohnsitzauflage in der ihr und dem Kind erteilten Duldung für einen anderen Ort nicht entgegen, da der Wunsch der Eltern, zusammenzuleben und das Kind nach Entlassung aus dem Krankenhaus bei sich aufzunehmen, unter dem Schutz des Art. 6 GG steht. Die spätere Umverteilung von Mutter und Kind an den Aufenthaltsort des Vaters hat nur formale Bedeutung.

Hat der Amtsvormund einen Asylantrag für das Kind gestellt, hat § 86 Abs. 7 SGB VIII an der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich Mutter und Vater vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, nichts geändert, da das Kind weder verteilt noch einem anderen Ort zugewiesen wurde. Bei der Bestimmung des tatsächlichen Aufenthalts des asylsuchenden Kindes vor Beginn der Leistung ist zu berücksichtigen, dass es nach der Geburt seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seiner Mutter gehabt und diesen während des nur vorübergehenden Krankenhausaufenthalts beibehalten hat.



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