OVG Bremen 2 A 82/02, U.v. 18.06.03, FEVS 2004, 327. Kostenträger für Jugendhilfe. § 89b SGB VIII gilt für die Kostenerstattung bei Inobhutnahmeeines Jugendlichen auch dann, wenn es sich um einen Asylsuchenden handelt. § 86 Abs. 7 SGB VII ist insoweit keine Sonderregelung für asylsuchende Jugendliche. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VII setzt eine unverzügliche Benachrichtigung des Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder ggf. des Vormundschaftsgerichts voraus.
BVerwG 5 C 63.03 v. 08.07.04, EZAR 87 Nr. 3, IBIS M6076,www.bverwg.de Eine Inobhutnahme von unbegleitet minderjährig eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht schon mit der Vormundbestellung durch das Familiengericht. Beim bundesweiten Kostenerstattungsverfahren zum Ausgleich der regionalen Belastungen gemäß §§ 89 d, 89 f SGB VIII beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe geboten war, dabei ist die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen vom erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich.