Anmerkung: vgl. auch die Vorinstanz zur o.g. Entscheidung des BVerwG: OVG NRW 16 A 3477/97 v. 27.8.98, ZfJ 1998, 467; NVWBl 1999, 114; IBIS e.V. C1490 mit ausführlicher Begründung und weitgehend demselben Ergebnis.
VG Stuttgart 8 K 4567/99, U.v.19.12.01, EZAR 465 Nr. 2; IBIS C1742www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1742.pdf Auch der Umstand, dass ein unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer über 16 Jahre nach § 12 AsylVfG rechtlich fähig ist, selbst einen wirksamen Asylantrag zu stellen, entbindet das Jugendamt nicht von der Pflicht, nach der Inobhutnahme unverzüglich, d.h. innerhalb von 3 Arbeitstagen, das Vormundschaftsgericht mit dem Ziel der Bestellung eines Vormunds einzuschalten. Es ist dann Aufgabe des Vormunds, sich um den Jugendlichen weiter zu kümmern, insbesondere dafür zu sorgen, dass die materiellen Lebensgrundlagen gesichert sind, etwa im Rahmen des BSHG oder des AsylbLG, dass eine Unterkunft bereitgestellt wird und dass, soweit erforderlich, die Versorgung des Jugendlichen auch im Übrigen sichergestellt wird, wozu u.a. auch die Einhaltung der Schulpflicht gehört. Auch die Frage, ob das Stellen eines Asylantrags dem Interesse des Betroffenen entspricht, ist Teil dieser Aufgabe. Stellt das Jugendamt den Antrag verspätet, geht ihm insoweit auch ein möglicher Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII verloren.