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§ 89d Abs. 2 SGB VIII (Regelung zum bundesweiten Ausgleich der Kosten) zum Kostenträger bestimmten Landschaftsverband Westfalen-Lippe für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie die Jugendhilfe als Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform nach § 27ff./34 SGB VIII für einen alleinstehenden minderjährigen asylsuchenden Flüchtling aus der Türkei, der sich in Hamburg zunächst mit einer Duldung, später mit einer Aufenthaltsgestattung aufgehalten hat.
Bei den gewährten Leistungen handelt es sich nicht um Leistungen nach dem AsylbLG. Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass sich die Inobhutnahme über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hingezogen hat. Auch § 44 AsylVfG (Pflicht der Länder zur Schaffung von Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber) geht den Ansprüchen nach SGB VII nicht vor. Die Regelung in § 52 AsylVfG bewirkt, dass die Länder, die eine überproportionale Zahl unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aufgenommen haben, entsprechend weniger Asylsuchende im Rahmen der Verteilung nach der allgemeinen Aufnahmequote nach § 45 AsylVfG zugewiesen bekommen.
Der Hilfeempfänger kann auch nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BSHG oder dem AsylbLG verwiesen werden. Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen bleiben gemäß § 9 Abs. 2 AsylbLG unberührt, hierzu gehören auch die Leistungen nach SGB VIII. Im Falle eines Anspruchs auf Leistungen nach BSHG führt § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zum gleichen Ergebnis. Dies wird bestätigt durch § 86 Abs. 7 SGB VIII. Dies bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des § 89d SGB VIII (BT-Drs. 12/2866, S. 24) sowie die des § 6 SGB VIII (BT-Drs. 11/5948, S. 125).
Die Nachrangvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt auch im Hinblick auf das AsylbLG die Anwendung des SGB VIII nicht aus, da das AsylbLG keine der Jugendhilfe vergleichbare Leistungen vorhält. Dies hat den Gesetzgeber in der Begründung der Neufassung 1998 des § 89d SGB VIII zu der Feststellung veranlasst, eine Konkurrenz von Jugendhilfe und AsylbLG entfalle aufgrund des unterschiedlichen Leistungsinhalts (BT-Drs 13/10330, S. 20). Dafür, dass mit dem Leistungen nach § 6 AsylbLG die Gewährung von Jugendhilfe gemeint sein könnte, geben weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte von § 6 AsylbLG Anhaltspunkte. Das AsylbLG ist kein Erziehungsgesetz. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem SGB VIII bewußt ein auch für jugendliche Asylbegehrende geltendes Erziehungsgesetz geschaffen hat, dessen Leistungen er mit dem AsylbLG wieder hat entziehen wollen. Das Gegenteil ergibt sich aus § 9 AsylbLG.
Die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes (g.A.) im Sinne von § 6 SGB VIII braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Hilfeempfänger aufgrund eines g.A. im Sinne Haager MSA Jugendhilfe beanspruchen konnte. Dieses Abkommen gehört zu den Regelungen, die gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII unberührt bleiben, d.h. die in § 6 SGB VIII normierten Voraussetzungen modifizieren. Zu den Maßnahmen nach Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 MSA gehören die Leistungen der Jugendhilfe. Der Begriff des g.A. im Sinne des MSA ist nicht identisch mit dem des § 6 SGB VIII, sondern im Interesse eine gleichmäßigen Anwendung in den Vertragsstaaten autonom auszulegen. Entsprechend Rechtsprechung und Literatur ist nach 6 Monaten von einem g.A. im Sinne des MSA auszugehen.
Für die Inobhutnahme kommt es nicht auf das Bestehen eines g.A. an, da die Inobhutnahme keine Leistung im Sinne von § 6 SGB VIII, sondern eine andere Aufgabe gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII ist. Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme regeln nicht § 6, sondern lediglich § 42 Abs. 2 und 3 SGB VIII.
Soweit es das Jugendamt es versäumt hat, "unverzüglich" eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII), ist die Inobhutnahme ohne Rechtsgrundlage erfolgt, so dass insoweit kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Unverzüglich bedeutet vorliegend nach Auffassung des BVerwG bei einer Inobhutnahme an einem Donnerstag den Antrag beim Vormundschaftsgericht spätestens am darauffolgenden Montag.

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