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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe



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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe




Anspruch von Ausländern, Inbobhutnahme, Kostenträgerschaft - §§ 6, 41, 89d SGB VIII



BT-Drs. 13/5876 v. 22.10.96, http://dip.bundestag.de/btd/13/058/1305876.pdf
Antwort der Bundes­regierung auf eine Anfrage der Grünen zu Kindergartenplätzen für Asylsuchende:

"Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII können Ausländer Leistungen nur bean­spru­chen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) im In­land ha­ben. An­dererseits wird nicht vorausgesetzt, dass Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehr­schluss, dass ein g.A. nicht bereits deshalb ausge­schlos­sen wird, weil im Einzelfall nur eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird. Das bedeutet, dass im Einzelfall auch Asylbe­werber ihren g.A. im Inland haben können und ih­ren Kin­dern der Rechtsanspruch auf einen Kin­dergartenplatz zu­stehen kann. Nach der Definition des g.A. in § 30 SGB I müssen Umstände erkennbar sein, dass der Auf­enthalt nicht nur vor­übergehend ist. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Asylbewer­ber im Anschluss an sein Verfahren eine Duldung erhält. Dies wird ebenfalls dann anzuneh­men sein, wenn Asylbewerber in das landeseigene Vertei­lungs­verfahren kommen und infol­gedessen die Aufnahmeeinrichtung verlassen und einer Gemeinde für die Dauer des Asyl­ver­fahrens zugewiesen werden. In beiden Fällen ist ein g.A. anzunehmen mit der Folge, dass ein Rechtsan­spruch auf einen Kindergartenplätze besteht."



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