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LSG Hessen L 9 U 46/10 v. 01.11.2011



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LSG Hessen L 9 U 46/10 v. 01.11.2011 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2364.pdf. Illegale Beschäftigung steht dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen. Ein serbischer Staatsangehöriger war mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis auf einer Baustelle tätig. Am ersten Arbeitstag geriet er in Kontakt mit einer Oberleitung. Infolge der Stromverletzung und dabei erlittenen schwersten Verbrennungen mussten Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht nachgewiesen sei. Es sei möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei.

Das LSG erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte einen festen Stundenlohn erhalten. Material, Werkzeug und Schutzhandschuhe seien zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, sei unerheblich. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer gearbeitet, sei lebensfremd. Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger „schwarz“ gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den Unfallversicherungsschutz nicht aus.




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