LSG Hamburg L 5 AS 5/06, U.v. 15.03.07, NZS 2008, 52, (Revision beim BSG anhängig), www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2131.pdf Die Unfallrente nach SGB VII ist in Höhe des Betrags, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfägigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, nicht auf das ALG II anzurechnen.
BFH III R 54/02, U.v. 22.11.07www.bundesfinanzhof.deKein Kindergeld nach Art. 28 deutsch-jugoslawisches Sozialabkommenfür Bezieher einer Unfallrente nach SGB VII. Als Arbeitnehmer i.S. des Abkommens gelten nur Ausländer, die in Deutschland beschäftigt sind oder anschließend Leistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen.