BSG 13 RJ 59/93 v. 09.08.95, SGb 1996, 383 (mit Anmerkung H.-J. von Einem) Polnische Asylbewerber konnten schon während des Asylverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Deutschland haben, wenn sie selbst bei Ablehnung ihres Asylantrags grundsätzlich vor einer Abschiebung sicher waren. Den Antragstellern wurde vorliegend aufgrund des dt.-poln. Rentenversicherungsabkommens Hinterbliebenenrente zugesprochen.