§ 23 Abs. 1 AufenthG. Die Antragstellerin wohnt im Haushalt ihrer Tochter und wird von ihr finanziell unterstützt. Sie ist nicht erwerbstätig. bezieht keine Leistungen nach AsylblG oder nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII und wurde bis 31.03.07 von der beklagten Krankenkasse gemäß § 264 SGB V mit Krankenversicherungsleistungen versorgt.
Am 03.05.07 zeigte die Antragstellerin der Krankenkasse nach Beratung durch das Sozialamt die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an. Sie besitzt eine auf mehr als 12 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis, ist bisher nicht versichert und nach dem AufenthG nicht verpflichtet, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 11 SGB V erfüllt sind.
Die Frage nach der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V spitzt sich darauf zu, ob die Antragstellerin einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" hat. Das Sozialamt lehnt die weitere Krankenbehandlung nach § 264 SGB V ab, weil es der Auffassung ist, dass ab 01.04.07 aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Pflichtversicherung besteht.
In der Gesetzesbegründung BT-Drs 16/3100 heißt es: "Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere nicht ... krankenversicherte Personen, die keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII, § 48 SGB XII, 264 SGB V, ...haben, die nicht beihilfeberechtigt sind... und auch keinen Anspruch auf ... vergleichbaren Regelungen haben. Für Leistungsberechtigte nach AsylbLG besteht ein anderweitiger Anspruch ... nach § 4 AsylbLG."
Die Auslegung, wonach § 264 SGB V nur greift, wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht, wird dem Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht gerecht, wonach die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V voraussetzt, dass kein Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 264 SGB V besteht. Demnach sind Leistungen nach § 264 SGB V vorrangig vor der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Antragstellerin ist somit anderweitig abgesichert, weshalb die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht eintritt.
Soweit das SG Speyer (B.v. 19.04.07, S 11 ER 164/07 KR, B.v. 23.04.07, S 7 ER 162/07 KR und B.v. 25.04.07, S 7 ER 163/07 KR, juris) eine andere Auffassung vertritt, wird dies nicht geteilt. In der Gesetzesbegründung ist nicht von durchgängiger Subsidiarität der Sozialhilfe die Rede, vielmehr soll eine Pflichtversicherung nur eingreifen, wenn ein anderweitiger Schutz im Krankheitsfall nicht besteht, so dass die Betreffenden die Aufwendungen bei Krankheit selbst tragen müssten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Sozialhilfe die Krankenbehandlung nach § 264 SGB V übernimmt.
Die Intention spiegelt sich auch in der Gesetzessystematik, wonach § 5 Abs. 8 a SGB V nicht mehr greift, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht vorliegen, weil die Person wie hier einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat. Dass § 5 Abs. 8 a SGB V eine abschließende und umfassende Ausschlussregelung von der Versicherungspflicht für die Fälle der Leistungen nach dem SGB XII trifft (mit der Konsequenz, dass im Umkehrschluss Empfänger von Leistungen nach den dort nicht genannten Kapiteln des SGB XII in die Versicherungspflicht einzubeziehen sind), ist daher ebenfalls nicht zwingend.
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit teleologischer und systematischer Auslegung sieht das Gericht daher keinen Raum für eine abweichende Auslegung. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, sich hinsichtlich der Weitergewährung von Leistungen nach § 264 SGB V an das Sozialamt zu wenden. Sollte das Sozialamt bei seiner Rechtsauffassung verbleiben, so dass der Zuständigkeitsstreit auf dem Rücken der Antragstellerin ausgetragen würde, wäre ein erneutes Anrufen des Sozialgerichts zulässig und das Sozialamt ggf. beizuladen.
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