Brief Word


LSG NRW L 1 B 7/07 AS ER, B.v. 22.06.07



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə1486/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1482   1483   1484   1485   1486   1487   1488   1489   ...   2201
LSG NRW L 1 B 7/07 AS ER, B.v. 22.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2110.pdf 150 €/Monat nach § 73 SGB XII für nicht rezeptflichtige Arznei- und Pflegemittel wg. Neurodermitis für ALG-II-Empfänger
LSG Berlin-Brandenburg L 1 B 336/07 KR ER, B.v. 07.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2140.pdf Die Antragsgegnerin (gesetzliche Krankenkasse) wird verpflichtet, die Antragstellerin als freiwilliges Mitglied zu führen. Die Antragstellerin war von Januar 2005 bis März 2007 Mitglied wegen des Bezuges von Alg II. Seitdem bezieht sie Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII und erhält Krankenversorgung nach § 264 SGB V. Sie hat der Krankenkasse ihren Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft rechtzeitig angezeigt und macht deren Feststellung geltend.

Das SG hat den Anspruch bejaht, da die Antragstellerin wegen des Bezuges von Alg II versicherungspflichtig war und die Zwölfmonatsfrist des § 9 Abs. 1 SGB V ebenso erfüllt wie die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2. Die Frage, ob Alg II rechtswidrig bezogen wurde, hat der Träger der Arbeitslosenversicherung zu prüfen. Solange ein Bewilligungsbescheid besteht, ist er für die Krankenkassen beachtlich. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Antragstellerin wegen Schwangerschaft und HIV-Infektion laufend Leistungen benötigt.



Das LSG hat den Anspruch bestätigt. § 264 Abs. 1 SGB V bringt die Subsidiarität der Leistung deutlich zum Ausdruck. Danach gilt die Regelung "für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind". Der Anspruch nach § 264 SGB V stellt keinen gleichwertigen Anspruch dar wie der als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse. Gemäß § 264 Abs. 5 SGB V hat der Sozialhilfeträger den Leistungsempfänger abzumelden, wenn er nicht mehr bedürftig ist. Ist die Antragstellerin auch nur vorübergehend durch eine kleinere Zuwendung, eine Erbschaft, ein Geschenk, den Verkauf von Gegenständen nicht mehr bedürftig, wäre dies dem Sozialhilfeträger mitzuteilen, der sie bei der Krankenkasse abzumelden hat. Die zeigt, dass hier kein gleichwertiger Leistungsanspruch besteht, sondern eine zumindest latente fortdauernde Unsicherheit darüber, ob entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können.



  • Anmerkung: die Entscheidung bezieht sich nicht auf nicht gesetzlich krankenversicherte Empfänger von Leistungen nach § 3 AsylbLG, die Leistungen der Krankenhilfe nach § 4 und 6 AsylbLG vom Sozialamt unmittelbar erhalten und (mangels spezialgesetzlicher Regelung im AsylbLG) von den für gesetzlich Krankenversicherte nach SGB V geltenden Zuzahlungen befreit sind.



Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1482   1483   1484   1485   1486   1487   1488   1489   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin