LSG Baden-Württemberg L 5 KR 4134/05, U.v. 14.02.07 (aufgehoben durch BSG B 1 KR 5/07 R, U.v. 22.04.08, s.u.!), www.sozialgerichtsbarkeit.de Als Arbeitnehmer pflichtkrankenversicherte Empfänger von ergänzenden Leistungen nach § 3 AsylbLG sind nicht von der Zuzahlungspflicht zur GKV ausgenommen. Der Kläger hätte als Sozialhilfeempfänger, obwohl dann sogar ein noch höheres negatives Einkommen vorliegen würde, nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V dennoch Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 % in Höhe von 71,28 €/Jahr zu tragen.
Aus welchen Gründen ausgerechnet die Bezieher von Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenüber Beziehern von Hilfe nach dem BSHG bzw. SGB XII privilegiert werden sollten, ist weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus der Gesetzesbegründung erkennbar. Es würde auch dem in der Einführung des AsylbLG 1993 dokumentierten Willen des Gesetzgebers, die "Einwanderung in die Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland" möglichst unattraktiv zu machen, widersprechen. Hätte der Gesetzgeber also diese Gruppe der Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG von der Zuzahlungspflicht generell befreien wollen, hätte er dies ausdrücklich in die gesetzliche Regelung auch hineingeschrieben.
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