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Anmerkungen:

  • Das Landeserziehungsgeld in Bayern und in Ba-Wü erhielten nach den dafür einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften bislang nur Deutsche und EU-Ausländer. Diese Praxis muss sich nach den o.g. Urteilen des BSG und des BVerwG ändern. Zumindest Türken müssen das Landeserziehungsgeld nunmehr auch erhalten, wenn mindestens ein Ehepartner als "Arbeitnehmer" in mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist. Auf den Aufenthaltstatus kommt es nicht an, den Anspruch haben z.B. auch Geduldete und Asylbewerber aus der Türkei. Dasselbe gilt auch für Marokkaner (s.o.).

  • In Bayern wird Landeserziehungsgeld für das 3. Lebensjahr des Kindes in Höhe von 500.- mtl. gewährt, die Voraussetzungen sind dem BErzGG ähnlich.

  • In Ba-Wü wird Landeserziehungsgeld für das 3. Lebensjahr des Kindes in Höhe von 400.- mtl. gewährt, die Voraussetzungen sind dem BErzGG ähnlich. Das Landeserziehungsgeld Ba-Wü wird als freiwillige Leistung nach Verwaltungsvorschriften vergeben.

  • Auch in Me-Vo, Sachsen und Thüringen kann unter bestimmten Voraussetzungen für das 3. Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld beansprucht werden, hier werden jedoch keine Einschränkung auf EG- und EWR-Angehörige vorgenommen.


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