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Landeserziehungsgeld für TürkInnen und weitere Drittstaater



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Landeserziehungsgeld für TürkInnen und weitere Drittstaater



VG Karlsruhe 14 K 1335/99 v. 12.07.99, InfAuslR 1999, 394, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1441.pdf Anspruch auf Landeserziehungsgeld Ba-Wü für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige aufgrund des Anspruchs auf Inländergleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss 3/80 EWG-Türkei. Es kann offen bleiben, ob sich aufgrund der Rechtsstellung der Kläger als Flüchtlinge ein Anspruch zusätzlich auch aus der VO EWG 1408/71 ergibt.
LSG Bayern L 9 EG 7/00 v. 19.12.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1638.pdf Entgegen dem Gesetzeswortlaut haben auch türkische Arbeitnehmer und ihre Ehepartner Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld. Das LSG konnte keinen grundsätzlichen Unterschied im Zweck des Landeserziehungsgeldes und des Bundeserziehungsgeldes erkennen. Damit handelt es sich beim Landeserziehungsgeld um eine "Familienleistung" im Sinne des Art.4 ARB 3/80 EWG-Türkei. Vom LSG wurde neben der Eigenschaft der Antragstellerin als Familienangehörige eines Arbeitnehmers gem Art. 1 Buchstabe b ARB 3/80 auch bereits deren Mitgliedschaft in einer Sparte der gesetzlichen Sozialversicherung - vorliegend der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - als ausreichend für ihre Arbeitnehmereigenschaft angesehen


  • ebenso: LSG Bayern L 9 EG 9/00 v. 01.03.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1645.pdf

Anmerkung: Türkische Staatsbürger/innen hatten schon zu Beginn der 90-iger Jahre mit Unterstützung des DGB Bayern (Nachfragen an DGB Bayern, Heide Langguth, Tel. 089-51700-210, -209, Heide.Langguth@dgb.de) gegen den Freistaat geklagt, weil sie vom Bezug des Bayerischen Landeserziehungsgeld ausgeschlossen worden waren. Die Verfahren wurden seinerzeit ausgesetzt, um eine Entscheidung des EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall abzuwarten. Nachdem diese Entscheidung des EuGH im Mai 1998 getroffen wurde, folgte nun das Bayerische LSG der Argumentationslinie des EuGH, ließ jedoch eine Revision zu.

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