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Erziehungsgeld keine Familienbeihilfe nach dem Vorl. Europ. Abkommen von 1953 über soziale Sicherheit



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Erziehungsgeld keine Familienbeihilfe nach dem Vorl. Europ. Abkommen von 1953 über soziale Sicherheit


BSG B 10 EG 3/04 R, U.v. 23.09.04, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6287.pdf

Das Erziehungsgeld wird - anders als das Kindergeld - nicht vom Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit (BGBl II 1956, 507) erfasst.

Die Klägerin stammt aus dem Kosovo und wurde im Nov. 1998 als Flüchtling anerkannt. Sie besitzt eine Aufenthaltsbefugnis. Erziehungsgeld für ihre im Sept. 1998 geborene Tochter kann sie weder auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) noch der VO EWG Nr 1408/71 noch dem Sozialabkommen mit Jugoslawien von 1968 noch dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit von 1953beanpruchen.

Dem steht nicht entgegen, dass Erziehungsgeld eine Familienzulage iS des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko ist (BSG, U.v. 15.10.98, B 14 EG 7/97 R, und v. 29.01.02, B 10 EG 5/01 R). In diesem Abkommen werde die Familienzulage in der englischsprachigen Fassung als "Family allowances" (Art 41 Abs 3) bezeichnet. Dieser Ausdruck entspricht der englischsprachigen Bezeichnung der Familienbeihilfen iS des Vorläufigen Europäischen Abkommens.

Die Klägerin war im Anspruchszeitraum nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Ob sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hatte, ist rechtlich ohne Bedeutung (BSG v. 29.01.02, B 10 EG 7/01 R). Ohne Bedeutung ist insoweit auch ihre Anerkennung als Flüchtling. Eine Änderung des § 1 BErzGG ist insoweit erst zum 01.01.01 eingetreten. Diese Änderung war keine redaktionelle Klarstellung, sondern eine Ergänzung der bisherigen Regelung (BT-Drs 14/3553, S 15).

Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus über- und zwischenstaatlichen Recht herleiten. Dies gilt zunächst für Art 23, 24 GK (BSG vom 29. 01.02, B 10 EG 7/01 R). Auch unter Berücksichtigung von Art 2 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 ergibt sich kein Anspruch (BSG aaO). Auch aus dem Abkommen über Soziale Sicherheit mit der SFR Jugoslawien v.12.10.68 (BGBl 1969 II 1438) kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Denn dieses erfasst das Erziehungsgeld (anders als das Kindergeld) sachlich nicht (BSG v. 28.03.02, B 10 EG 2/01 B).

Auch aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit v. 11.12.53 ergibt sich kein Anspruch. Entgegen seiner ursprünglichen Intention (vgl seine Präambel) ist das Abkommen nach wie vor gültig. Die Klägerin wird auch vom persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfasst. Zwar gilt dieses unmittelbar nur für Angehörige der vertragsschließenden Staaten (wozu Jugoslawien nicht gehört). Nach Art 2 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen (BGBl 1956 II 528) finden die Vorschriften des Abkommens auf Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf Angehörige der vertragsschließenden Staaten.

Das Abkommen erstreckt sich sachlich nicht auf das Erziehungsgeld (Erzg). Deutschland hat nur veranlasst, dass das Kindergeld vom Abkommen erfasst wird, hinsichtlich des Erzg jedoch keine entsprechenden Schritte unternommen. Eine Einbeziehung des Erzg im Wege der Vertragsauslegung ist unzulässig. Die Entscheidung, welche Leistungen nachträglich in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen werden, obliegt dem jeweiligen Vertragsstaat.

Das Abkommen findet Anwendung auf alle Gesetze und Regelungen über Soziale Sicherheit, die sich beziehen auf: "Krankheit, Mutterschaft ...; Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; Arbeitslosigkeit; Familienbeihilfen." Keine Anwendung findet das Abkommen u.a. auf die "öffentliche Fürsorge". Nach Art 7 bestimmt jeder Vertragschließende "diejenigen Systeme der sozialen Sicherheit, auf die das Abkommen Anwendung findet. Art 7 Abs 2 sieht vor, dass jeder Vertragschließende dem Generalsekretär des Europarates alle neuen Regelungen mitzuteilen hat, die noch berücksichtigt sind. Diese Mitteilung hat innerhalb von drei Monaten, vom Tag der Veröffentlichung der erwähnten Regelung an gerechnet zu erfolgen.

Die "Systeme der sozialen Sicherheit, auf die das Abkommen Anwendung findet" sind im Anhang I zu dem Abkommen enthalten. Für Deutschland heißt es dort, Gesetze und Regelungen betreffend:

"(a) Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Tod); (b) Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich der Entschädigung für Arbeitsunfälle von Gefangenen; (c) Arbeitslosenversicherung und -fürsorge."

Durch Schreiben des Ständigen Vertreters der BR Deutschland v. 19.08.56 (vgl Art 7 Abs 2 des Abkommens; die Erklärungen zu diesem Abkommen sind abrufbar unter www.conventions.coe.int/treaty ) wurde der Anhang wie folgt erweitert: "(d) Family allowances"

In der deutschen Bekanntmachung v. 08.01.58 über das Inkrafttreten sowie den Geltungsbereich des Abkommens heißt es insoweit (BGBl 1958 II 18, 19):

Gemäß Art 7 Abs 2 soll der Anhang I in Bezug auf Deutschland wie folgt ergänzt werden: Unter Buchstabe c) ist im englischen Text der Ausdruck "d) Family Allowances" und im französischen Text der Ausdruck "d) Les allocations familiales" (Kindergeld) anzufügen.

In der deutschen Bekanntmachung v. 08.03.72 der Neufassung der Anhänge I, II und III zum Abkommen wird im Anhang I für die Deutschland unter Buchst d) (in der deutschen Übersetzung) aufgeführt: "Kindergeld" (BGBl 1972 II 175, 177; ebenso in der weiteren Bekanntmachung vom 17.01.85, BGBl II 311, 313).

Das 1986 eingeführte Erzg hat Deutschland nicht durch eine Meldung an den Generalsekretär des Europarates in den Anhang I des Vorläufigen Europäischen Abkommens aufnehmen lassen. Das Erzg kann auch nicht im Wege der Auslegung in den Anwendungsbereich dieses Abkommens einbezogen werden.

Für die Auslegung des Abkommens lassen sich entgegen der Auffassung des LSG keine Rückschlüsse aus Rechtsbegriffen des europäischen Gemeinschaftsrechts ziehen. Dies gilt insbesondere für die EWGV 1408/71 und die von ihr verwendeten Rechtsbegriffe (zur dortigen Entwicklung von Familienleistungen vgl Delprat, Soziales Europa 3/1992, 46, 48 ff).

Das Vorläufige Europäische Abkommens ist nach Auffassung des erkennenden Senats aus sich selbst heraus auszulegen. Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsanwendung sind dabei die Auslegungsgrundsätze des Art 31 Wiener Übereinkommen v. 23.05.69 über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl 1985 II 926) heranzuziehen. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen sind insbesondere Ziel und Zweck der Vertragsbestimmungen maßgeblich. Es ist nicht isoliert nach der Bedeutung eines "Begriffes" zu fragen. Eine derartige Begriffsjurisprudenz führt auch und gerade bei der Auslegung zwischenstaatlichen Rechts nicht weiter.

Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des Abkommens wie folgt festzustellen: Art 1 gibt ein Grundmuster dafür, welche Leistungssysteme vom Abkommen erfasst werden sollen. Orientiert an diesem Grundmuster haben die vertragsschließenden Staaten nach Art 7 Abs 1 und 2 (im Anhang I) jeweils bestimmt, auf welche nationalen Systeme sozialer Sicherheit das Abkommen Anwendung finden soll. Auf diese Weise ist 1953 (bzw 1956 infolge der erweiternden Erklärung der BR Deutschland) ein Kernbereich sozialer Leistungen entstanden, die von dem Abkommen erfasst werden. Das Erzg gehört nicht zu diesem Kernbereich; es ist erst 1986 eingeführt worden.

Das Erzg kann nicht nachträglich im Wege der Vertragsauslegung in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen werden. Zwar werden nach Art 1 Abs 1 werden auch "Gesetze und Regelungen, die in der Folge in Kraft treten", erfasst.

Zwar mögen die vertragsschließenden Staaten nach Art 7 Abs 2 des Abkommen verpflichtet sein, neue Gesetze zu melden; gleichwohl weist das Abkommen die Entscheidung darüber, welche Leistungen in welchem Umfang einbezogen werden sollen, letztlich dem jeweils vertragsschließenden Staat zu. Denn dieser hat die Möglichkeit, seine Meldung gemäß Art 9 Abkommen mit entsprechenden Vorbehalten zu versehen.




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