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EuGH C-180/99, U.v. 11.10.01, IBIS C1665



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EuGH C-180/99, U.v. 11.10.01, IBIS C1665, im Wortlaut über www.curia.eu.int(vgl. auch die Parallelentscheidung des EuGH zum Kindergeld in InfAuslR 2001, 490; EZAR 831 Nr. 38)

Deutschland darf das Erziehungsgeld für Flüchtlinge davon abhängig machen, dass diese über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügen.


Der Antrag der Klägerin, algerische Ehefrau eines als Flüchtling anerkannten Marrokaners, wurde daher abgelehnt. Die Anwendung der EG VO 1408/71, die eine sozialrechtliche Inländergleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen vorschreibt und auch auf Flüchtlinge anzuwenden ist, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb der EU gewandert ist. Sie gilt daher nicht für Flüchtlinge, wenn diese unmittelbar aus einem Drittstaat eingereist sind und ihre Situation keinerlei Gemeinschaftsrechtsbezug aufweist.
BSG B 10 EG 4/02 R, U.v. 11.12.03 www.bundessozialgericht.de Leitsatz Ebenso wie entsprechende Arbeitnehmer können in Deutschland mehr als geringfügig selbständig tätige EU/EWR-Bürger mit Wohnsitz im EU/EWR-Ausland auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der klarstellenden Regelung des § 1 Abs 7 S 2 BErzGG idF vom 12.10.2000 (BGBl I 1426) Anspruch auf Erziehungsgeld haben.
BSG B 10 EG 6/04 R, U.v. 05.10.06, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2087.pdf Anspruch auf Erziehungsgeld aufgrund Art. 2 ARB 3/80 EWG-Türkei für eine türkische Asylbewerberin, deren Ehemann als Flüchtling anerkannt und als Arbeitnehmer tätig ist.

Die Rückforderung des zunächst an den Ehemann gewährten Erziehungsgeldes wegen Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist nach § 48 I S 2 SGB X wegen Vorliegen eines atypischen Falles ermessensfehlerhaft, wenn für den gleichen Zeitraum seine Ehefrau eine Anspruchsberechtigung besaß, wodurch die Leistung der Familie gleichermaßen zu Gute kommt.





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